Rufbereitschaft kann vollständig Arbeitszeit sein

Berufliche Bereitschaft kann bei erheblichen Einschränkungen vollständig als Arbeitszeit betrachtet werden. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs bezüglich der Klage eines Feuerwehrmanns hervor, der Bereitschaftsdienst leistete und innerhalb von 20 Minuten an seiner Einsatzstelle in Einsatzmontur sein muss.

Grundsätzlich ist zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zu unterscheiden. Die ersten beiden gelten als Arbeitszeit. Bezüglich der Frage, unter welchen Voraussetzungen Rufbereitschaft Arbeitszeit ist, führte der EuGH aus: Arbeitszeit sei, wenn die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine freie Zeit ganz erheblich beeinträchtigen. Entscheidend sei auch, in welcher Reaktionszeit der Arbeitnehmer am Einsatzort sein müsse. Bereitschaftszeit sei auch automatisch Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz, der nicht seine Wohnung ist, bleiben und sich dort seinem Arbeitgeber zur Verfügung halten muss.

Hinsichtlich der Vergütung von Rufbereitschaft bleibt es den EU-Staaten und den Tarifverträgen vorbehalten diese zu regeln. Ein Anspruch auf volle Bezahlung ergibt sich aus dem Urteil nicht. Der EuGH stellte klar, dass nur nach einem Notruf reguläre Arbeit mit regulärer Vergütung folgt.

Die Gewerkschaft ver.di hat bereits darauf hingewiesen, dass in Deutschland für alle Rufbereitschaften, die als Arbeitszeit angesehen werden, der Mindestlohn gilt.

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