Regelungen zum Homeoffice ein zahnloser Tiger?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aufgrund der ihm in § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz eingeräumten Ermächtigung eine Rechtsverordnung in Gestalt der sog. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen. In § 2 Abs. 4 der Verordnung ist die Verpflichtung des Arbeitgebers enthalten, den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Regelung verpflichtet somit den Arbeitgeber bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden (s. Begründung zu § 2 Abs. 4). Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots. Für die Umsetzung ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde. Bei Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe muss der Arbeitgeber nach § 22 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten, so die Begründung der Verordnung weiter, ist damit nicht verbunden. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger kontrollieren die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Wird eine Anordnung nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die  von  der  Anordnung  betroffene  Arbeit  untersagen  (§ 22  Arbeitsschutzgesetz).  

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 15.03.2021 wieder außer Kraft.

Ungeachtet der Frage, ob eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers überhaupt im Wege einer Verordnung geregelt werden kann, besteht für den Arbeitgeber nur die Verpflichtung den infrage kommenden Beschäftigten Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Aufgrund der Zielsetzung der Verordnung, einerseits den bestmöglichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherzustellen und andererseits eine wirtschaftliche Betätigung der Betriebe aufrechtzuerhalten, bewegt man sich bei der Auslegung eines zwingenden betriebsbedingten Grundes im Spannungsfeld dieser Interessen. Ähnlich wie bei dem in § 6 Arbeitszeitgesetz geregelten Umsetzungsanspruch des Nachtarbeitnehmers auf einen Tagesarbeitsplatz bei Vorliegen persönlicher und medizinischer Voraussetzungen, soweit der Umsetzung „dringende betriebliche Erfordernisse“ nicht entgegenstehen, läuft es auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand der konkreten betrieblichen Gegebenheiten hinaus. Es fällt schwer, davon auszugehen, dass eine derartige Überprüfung die in vergleichbaren Fällen (Arbeitszeitgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Bundeseltern- und Elternzeitgesetz usw.) den Gerichten vorbehalten ist, durch die zuständige Behörde vorgenommen werden kann. Das Risiko einer Betriebsuntersagung in Extremfällen nach vorheriger Fristsetzung ist als gering einzuschätzen. Weitere Sanktionen sieht die Verordnung nicht vor. Da ein Rechtsanspruch des Beschäftigten auf Homeoffice ganz offensichtlich politisch nicht durchsetzbar war, erweist sich die entsprechende Regelung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung als zahnloser Tiger.

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