BAG: Kein Annahmeverzugslohn bei Ablehnung der Arbeit – Urt. v. 27.08.2008 , Az. 5 AZR 16/08

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.2008 entfällt der Vergütunganspruch eines Arbeitnehmers, wenn der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer ändert hieran nichts.

Ein Vergütungsanspruch kann nicht darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte die Arbeit anbieten müssen, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte, an sich mögliche Arbeit zuvor abgelehnt hat. Dies gilt auch in dem Fall, dass eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen.

Die Klägerin, die Kommissioniererin in einer Molkerei war, meldete sich nach ca. eineinhalbjähriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei ihrem Arbeitgeber wieder arbeitsfähig. Da der Arbeitgeber sie jedoch weiterhin für arbeitsunfähig hielt, kam es zu keinem Arbeitseinsatz. Der Arbeitgeber kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis mit der Begründung einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. Zur Begründung wurde in dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts ausgeführt, der Arbeitgeber hätte der Klägerin im Wege der Änderungskündigung eine schonende Tätigkeit im Labor anbieten müssen, auch wenn die Klägerin diese Tätigkeit zuvor bereits abgelehnt habe.
Hieraus hat das Landesarbeitsgericht weiter einen Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs hergeleitet.

Soweit ging der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aber nicht, und entschied, dass ein Annahmeverzug dann nicht vorliegt, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit außerstande ist oder diese abgelehnt hat. Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht in einem neuen Berufungsverfahren zu klären, welche Arbeiten die Klägerin angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der Lage war.

Quelle: BAG, Pressemitteilung 66/08 vom 27. August 2008

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