Vorsicht bei Datenlöschung - Außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung wirksam

Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber den Wunsch äußerte, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen, vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang nachdem er sich von einer Mitarbeiterin mit den Worten "man sieht sich immer zweimal im Leben" verabschiedet hatte, rechtfertigt dies die außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, entschied das LAG Baden-Württemberg.

Nach der Ansicht des LAG’s stellt das unbefugte und vorsätzliche Löschen von betrieblichen Daten auf dem Server des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Es gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Daten nicht verwehrt oder unmöglich macht.

Grundsätzlich ständen sämtliche Dateien in sämtlichen Stadien, d.h. auch Entwurfsfassungen oder Vorkorrespondenzen dem Arbeitgeber zu. Die Löschung und die Einschätzung, welche Daten gelöscht werden können stehe dem Arbeitgeber zu.

Das unbefugte und vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen war mithin geeigneter Kündigungsgrund. Dies gelte aus Sicht des Gerichts unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer durch das Löschen strafbar gemacht habe, ob die gelöschten Daten wieder hergestellt werden könnten oder ob der Arbeitgeber die Daten für den weiteren Geschäftsablauf tatsächlich benötige.

Quelle: LArbG B-W, Urteil vom 17.9.2020, 17 Sa 8/20

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