Vorbereitung der Betriebsratswahlen ist kein Grund für Abmahnung

In einem vom Arbeitsgericht Kiel entschiedenen Fall hatten drei Mitarbeiter in einem betriebsratslosen Unternehmen Betriebsratswahlen vorbereitet. So fassten sie den Entschluss, die Einberufung einer Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrates vorzunehmen.

Die dazu erforderlichen Tätigkeiten führten sie teilweise während der Arbeitszeit durch und kassierten dafür jeweils eine Abmahnung. Als Grund nannte der Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmer während ihrer Dienstzeit Tätigkeiten ausführten, die nichts mit ihrer originären Aufgabe zu tun hätten. Gegen diese Abmahnung klagten die Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Kiel. Und hatten Erfolg.

Das Gericht war der Auffassung, dass die klagende Arbeitnehmerin nicht darauf verwiesen werden könne, diese Vorbereitungsarbeiten während ihrer Pause bzw. außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Zwar enthalte weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung noch das Kündigungsschutzgesetz hierzu ausdrücklich Vorschriften oder Rechtsprechungshinweise. Letztlich gelte jedoch für die zu einer Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer der Rechtsgedanke des §§ 37 Abs. 2 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zu ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Klägerin sei eindeutig nicht zu privaten Zwecken tätig gewesen.

Quelle: Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein

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