Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – BAG, Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07

Das BAG gibt seine bisherige Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit auf. Grund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 ( C-350/06 und C-520/06). Nach der Rechtsprechung des BAG erhält ein Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf Jahresurlaub wegen Krankheit auch über den 31. März des Folgejahres hinaus nicht erfüllt werden kann, am Ende seines Arbeitsverhältnisses für diesen nicht genutzten Urlaub keine finanzielle Vergütung.
Das BAG verstand § 7 Abs. 3 und 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bisher so, dass ein nach dieser Vorschrift bestehender Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn dieser bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Nach dem BUrlG ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Klägerin von August 2005 bis Anfang 2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt Mitte 2006 einen Schlaganfall und war bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig.
Die Klägerin verlangte nun von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006.

Der BAG gab – im Unterschied zu den Vorinstanzen – dem Begehren der Klägerin statt.
§ 7 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 BUrlG bindet den (Teil-)Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr und im Fall einer der Übertragungsmöglichkeiten daran, dass der Urlaub innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Folgejahr gewährt und genommen wird. Bestehen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, wird der Urlaub „von selbst“ auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen. Das mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verbundene Hindernis, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen, ist zugleich ein Grund für die Ungleichbehandlung der arbeitsfähigen Arbeitnehmer, deren Anspruch zeitlich begrenzt ist.

Quelle: BAG

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