Postmortales Persönlichkeitsrecht in der DSGVO?

Aus meiner Sicht nein!

Gemäß Art. 1 II DS-GVO schützt die Datenschutzgrundverordnung nur die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, wobei von diesem Schutzbereich Verstorbene nicht mit umfasst sind. Dies stellt Erwägungsgrund 27 eindeutig klar:

Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.

Zwar existiert hier für die Mitgliedstaaten aufgrund einer Öffnungsklausel die Möglichkeit eigene Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Folglich ist es unverständlich, dass der LFDI Mecklenburg-Vorpommern für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten Verstorbener eine Rechtsgrundlage gemäß der DS-GVO fordert (vgl. 15. TB MV Seite 89).

Aus meiner Sicht eine (derzeitig) falsche Entscheidung.

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