Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Konkurrenzunternehmen – BAG, Urt. v. 24. März 2010 – 10 AZR 66/09

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, was oftmals auch ausdrücklich im Individualarbeitsvertrag festgehalten wird.
Das soll für alle Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.

Die Klägerin war langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt.
Die Beklagte erhielt 2006 Kenntnis darüber, dass die Klägerin eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen ausübte.
Nach Kenntnis hiervon untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit. Hierbei berief sich die Deutsche Post AG auf eine Tarifregelung, die eine Untersagung einer Nebentätigkeit ua. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Gegen die Untersagung wendete sich die Klägerin und machte insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.

Das BAG hat festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheine zweifelhaft, könne in diesem Fall aber dahinstehen.

Die anwendbare Tarifregelung ließe nämlich eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu.
Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit läge hier nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, sondern stellte nur Zeitungen zu und somit überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen nicht.

Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche nicht aus, um eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit, wie von der Tarifregelung gefordert, zu bejahen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/10

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