Marke vs. Domain und umgekehrt

Dem Internetauftritt kommt im heutigen alltäglichen Geschäftsleben eine stets wachsende Bedeutung zu. Domains sind für viele Unternehmen als Name und Adresse fester Bestandteil des Marketing, aber auch der Erreichbarkeit. Was für stationäre „offline“ Händler die körperliche Auffindbarkeit durch Kunden ist, wird die Auffindbarkeit und Unterscheidbarkeit im Internet mehr und mehr besonders für Händler zum Hauptabsatzkanal.

Umso ärgerlicher ist es, wenn es mit der Domain oder deren Nutzung „Probleme“ gibt. Wer seine jahrelange Erreichbarkeit im Netz als Hauptabsatzkanal auf völlig neue Füße stellen musste, weiß welchen enormen Aufwand und Schaden das verursachen kann.

Daher gilt grundsätzlich:

Schützen Sie Ihren Absatzkanal im Internet durch die rechtzeitige Reservierung der Domain(s) und – soweit möglich – einer identischen Marke. Markenschutz gibt es aber nur, wenn die Domainbezeichnung selbst als Wort schutzfähig – also unterscheidungskräftig – ist (und auch sonst verwendet werden darf). Sowohl Domainregistrierung als auch effektiver Markenschutz folgen beide in der Regel nur der zeitlichen Priorität - First come, first served.

Doch Vorsicht: Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein – ebenso markenrechtlich evtl. ohne Anmeldung und Eintragung geschütztes Unternehmenskennzeichen entstehen. Nämlich dann, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird, und der (potentielle) Kundenkreis daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH, Urteil vom 22.7.2004 - I ZR 135/01).

Bis auf Ausnahmen, in denen überragend bekannte Unternehmens- oder Produktnamen sowie missbräuchliche Domainregistrierungen mit dem Ziel der unlauteren Mitbewerberbehinderung bzw. einer sittenwidrigen Schädigung können Markennamen und Domain auseinanderfallen. Einen Anspruch darauf, dass der Inhaber einer angemeldeten Marke auch die Übertragung entsprechender Domains von deren Inhaber verlangen kann, gibt es daher häufig nicht. Wer eine Domain registriert, erwirbt damit noch kein gewerbliches Schutzrecht auf Nutzung oder Herausgabe der Domain und umgekehrt.

Diese Ausnahmen sind Einzelfallentscheidungen bedürfen einer genauen Prüfung. Dabei kann die gesamte Klaviatur des Marken-/Namens- und Wettbewerbsrechts eine Rolle spielen.

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