LAG München: Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung ohne abgeschlossene Interessenausgleichsverhandlung – Beschl. v. 22.12.2008, Az. 6 TaBVGa 6/08

Einige (Landes-) Arbeitsgerichte besonders im süddeutschen Raum erkannten bislang einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nicht an, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG durchführt, ohne einen Interessenausgleich abzuschließen oder im Einigungsstellenverfahren ernsthaft verhandelt zu haben. Das Gegenargument ergibt sich regelmäßig aus einem Hinweis darauf, dass in diesem Fall für die Arbeitnehmer ein Individualanspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG existiert und deren Rechte damit hinreichend gewahrt seien.

Zumindest das LAG München hat nun aber dem Betriebsrat einen vorbeugenden, im Eilverfahren geltend zu machenden Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung zuerkannt, wenn eben Nachteilsausgleichsverhandlungen nicht abgeschlossen worden sind. Hierzu gehört zumindest ein ernsthafter Versuch der Einigung im Einigungsstellenverfahren.

Der individualrechtliche Anspruch auf Nachteilsausgleich sei nicht geeignet, die kollektiven Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Betriebsverfassung zu sichern. Der Nachteilsausgleich ziele nicht auf den Schutz des Betriebsrats hinsichtlich seiner Informations- und Beratungsrechte ab.

Quelle: Arbeitsgerichte Bayern

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