Für Unternehmen, welche personenbezogene Daten nach dem Brexit nach Großbritannien übermitteln, ändert sich vorerst nichts.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung verkündet, dass auf Basis des Brexit-Abkommens eine Datenübermittlung ins Vereinigte Königreich auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin möglich sein wird.
Demnach besteht eine viermonatige Übergangsfrist, die gegebenenfalls nochmals um weitere 2 Monate verlängert werden kann. Bis dahin muss die EU-Kommission eine entsprechenden Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 III DS-GVO getroffen haben:
Quelle: DSK