Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit bei Tarifpluralität im Betrieb – BAG, Beschl. v. 23. Juni 2010 – 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gibt seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit im Bezug auf die einfache Tarifpluralität auf und hat sich der vom Vierten Senat des BAG im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten Rechtsauffassung angeschlossen.

Hintergrund dieses Beschlusses ist, dass in einem Betrieb gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG verschieden Tarifverträge unmittelbar und zwingend für den Arbeitgeber gelten können. Hierzu kann es beispielsweise kommen, wenn der Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist und dieser Verband mit verschiedenen in dem Betrieb des Arbeitgebers vertretenen Gewerkschaften unterschiedliche Tarifverträge abschließt, sodass für verschiedene Arbeitsverhältnisse unterschiedliche Tarifverträge unmittelbar und zwingend gelten – so genannte einfache Tarifpluralität.
Im Gegensatz hierzu besteht eine so genannte echte Tarifkonkurrenz, wenn zB. der Arbeitgeber, der Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist, und dessen Verband gleichzeitig einen Tarifvertrag mit einer im Betreib vertretenen Gewerkschaft abschließt, sodass für ein Arbeitsverhältnis zwei Tarifverträge unmittelbar und zwingend gelten, ohne dass diese aufeinander abgestimmt sind.

Bislang löste die Rechtsprechung nicht nur die echte Tarifkonkurrenz, sondern auch die einfache Tarifpluralität aus Gründen des Rechtsfriedens und der Praktikabilität im Betrieb nach dem Grundsatz der Tarifeinheit auf. Hiernach soll in einem Betrieb grundsätzlich nur ein Tarifvertrag normativ gelten. Dabei soll nur der Tarifvertrag maßgeblich sein, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehe und folglich spezieller ist.
Im Bezug auf die Tarifkonkurrenz bleibt der Grundsatz der Tarifeinheit auch nach dieser Entscheidung des BAG weiterhin bestehen, da auf ein Arbeitsverhältnis nicht mehrere Tarifverträge anwendbar sein können. Dies würde zu einer unauflöslichen Anspruchskonkurrenz führen und gegen die Ordnungsfunktion des Tarifvertrages verstoßen.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2010 ist auch der Zehnte Senat des BAG von der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Tarifeinheit auf Tarifpluralität im Betrieb abgerückt.

In der Sache ging es um einen klagenden Arzt in einem Krankenhaus, der Mitglied in der Ärztegewerkschaft Marburger Bund ist. Die Beklagte ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband (VKA). Der VKA hatte sowohl mit dem Marburger Bund als auch mit der Gewerkschaft Ver.di einen Tarifvertrag (BAT) abgeschlossen. Daraufhin hat Ver.di den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgeschlossen, der den BAT ablöste. Seitens des Marburger Bundes kam es zu keiner Ablösung des BAT. Der Kläger forderte nunmehr Urlaubsaufschlagszahlung nach dem BAT. Die Beklagte behauptete, dass nach dem Grundsatz der Tarifeinheit der TVöD den BAT aus dem Betrieb verdrängt habe.

Nach der neuen Rechtsprechung des BAG stehen dem Arzt die geforderten Zulagen nach dem BAT zu, da dieser nicht mehr von dem TVöD verdrängt wird und beide Tarifverträge nun nebeneinander bestehen können.
Das BAG begründet seine neue Rechtsprechung ähnlich wie die Rechtsliteratur damit, dass weder eine gesetzlich angeordnete Regelung für die Verdrängung dieser durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Geltung der Tarifverträge bestehe, noch eine zur Rechtsfortbildung berechtigende Lücke im Tarifvertragsgesetz (TVG) angenommen werden könne. Zudem sei der Grundsatz der Tarifeinheit im Bezug auf die Tarifpluralität nicht mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit zu vereinbaren. Die zwangsweise Auflösung der Tarifpluralität lasse sich zudem auch nicht mit dem Argument des Rechtsfriedens oder der Praktikabilität rechtfertigen.

Ob die von der Praxis kritisch gesehene neue Rechtsprechung zu den gefürchteten Dauerstreiks oder „Gewerkschafts-Hopping“ führt, bleibt allerdings abzuwarten.

Quelle: Pressemitteilung vom 23.06.2010

kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir beantworten gerne Ihre Fragen.

Kontaktformular

Kontaktformular
Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.